Paula ist ein Großpudel Mädchen.
Sie ist 3,5 Jahre jung.
Paula liebt die Menschen und kuschelt sehr gerne mit Ihnen.
29.05.2021 geboren.
Wesenstest
Aufgrund von Corona und privaten Dingen konnten wir nicht die Ausbildung schon eher anfangen.
Ausbildung zum Familienbegleithund und Schulhund
Ausbildung zum Therapiehund
Verlust ihres Gehörganges
Senioren betreut im Seniorenheim Schwelm
Senioren betreut im Seniorenheim Schwelm
Verlust ihres 2. Gehörganges
Mit dem Menschen kuscheln, kuscheln und kuscheln.
Paula liebt es, im Fluss/Bach stundenlang an einer Stelle zu stehen und das Geschehen im Wasser zu beobachten. (Der Großpudel ist ein Wasserjagdhund).
Aber am aller liebsten spielt Paula mit „ihrem“ Ball.
Diese großen, lieben, geschmeidigen, leichten, Hunde gehören immer noch zu den intelligentesten Hunderassen. Für uns einfach die geeignete Hunderasse für einen Therapiehund.
Ich habe mir einen großen Hund gewünscht:
Diese Hunderasse ist robust und kann körperlich viel aushalten und geschmust werden von den Patienten.
Der reinrassige Königspudel ist leider immer seltener, weil dieser oft mit anderen Hunderassen gepaart wird, damit Hybridhunde entstehen. Die Bedürfnisse des Fells vom Pudel sind ähnlich wie bei Havaneser, was uns auch wichtig war. Oftmals werden Pudel immer noch über einen Kamm geschoren, dass sie eitel wären und diese typischen Pudel-Frisuren haben. Unsere Paula ist ein „Naturbelassener Pudel“, so dass sie keine Probleme bei der Temperaturregelung über das Fell und die Haut hat und ihre Tasthaare behalten darf etc.
Es gibt gesunde Pudel, dem eine furchtbare Qual angetan wird, wie z. B. die Schnurrbarthaare zu entfernen, dies ist seit Oktober 2022 das Abschneiden der Schnurrbarthaare der Vibriesen verboten ist!!! Es zählt als Amputation des Körpers.
Das Abrasieren der VIBRISEN
https://www.tierschutzbund.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Positionspapiere/Heimtiere/Tasthaare_kuerzen_bei_Haustieren.pdf
Tasthaare allein aus ästhetischen Gründen abzuschneiden oder abzurasieren, ist nicht zu rechtfertigen und mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu vereinbaren.
Anders stellt sich die Sachlage dar, wenn die Tasthaare aus medizinischen Gründen abgeschnitten werden müssen, weil sie beispielsweise verklebt oder verfilzt sind. Ein solcher Eingriff ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. a) TierSchG zulässig und dient – im Gegensatz zu den ästhetischen Gründen – dem Wohl des Tieres. Ein Verstoß gegen das Amputationsverbot gilt als eine Ordnungswidrigkeit gemäß§ 18 Abs. 1 Nr. 8 TierSchG. Eine strafbare Tierquälerei (gemäß § 17 Nr. 2b) liegt dann vor, wenn dem Tier in kausaler Weise durch das Amputieren der Tasthaare länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden.
Bei fremden Tieren stellt das Abschneiden der Tasthaare zudem eine Sachbeschädigung dar (§ 303 StGB), wenn es für diese Maßnahme keine Rechtfertigungsgründe beziehungsweise keinen vernünftigen Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes gibt. Ein solcher Rechtfertigungsgrund beziehungsweise vernünftiger Grund kann eine Amputation aus medizinischen Gründen sein, nicht hingegen eine Amputation aus ästhetischen Gründen, wie oben bereits dargelegt. Eine (nicht ganz unerhebliche) Beschädigung im Sinne des § 303 StGB liegt dann vor, wenn unter anderem die Substanz der Sache verletzt oder ihre 4 VG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2018 - 11 E 1067/18: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Hamburg_11-E-106718_Zucht-von-SphynxKatzen-rechtmaessig-verboten.news25898.html